Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Den formellen Anforderungen an ein Erhöhungsverlangen für Heimkosten ist bereits genügt, wenn bezogen auf den Änderungszeitpunkt eine vergleichende Gegenüberstellung der bisherigen und der erhöhten Kosten und des Umlegungsmaßstabes erfolgt. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. 


Dass der Verbraucher aufgrund dieser Angaben eine Plausibilitätskontrolle oder eine inhaltliche Überprüfung der materiellen Berechtigung des Erhöhungsverlangens vornehmen kann, ist nach Ansicht des OLG nicht erforderlich. Grundlage des Erhöhungsverlangens ist § 9 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege oder Betreuungsleistungen (WBVG). Der Unternehmer kann danach eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. 

Aber der Unternehmer muss dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitteilen und begründen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt dann frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. 

Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 2.8.2022, 4 U 143/22

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