Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit vor. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. 


Ob die Umsätze eines „privaten“ eBay-Verkäufers der Umsatzsteuer unterliegen, ist mitunter schwierig zu beurteilen und hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Im Streitfall erwarb die Steuerpflichtige bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren in ca. 3.000 ebay-Versteigerungen und erzielte Einnahmen von ca. 380.000 Euro. Dies beurteilte der BFH als nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (hier: § 2 Abs. 1 UStG). 

Der BFH hat den Streitfall aber an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun (bisher fehlende) Feststellungen zur Differenzbesteuerung (nach § 25a UstG) nachholen. 

Unter gewissen Voraussetzungen können Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden. Diese betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist hier auf die Marge, d. h., auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt. 

Interessant an der Entscheidung des BFH ist vor allem, dass die Aufzeichnungspflichten (gemäß § 25a Abs. 6 S. 1 UstG – insbesondere über Verkaufs- und Einkaufspreise) nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung gehören. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung. Es ist dann vielmehr – ggf. zulasten des Wiederverkäufers – zu schätzen. 

Quelle | BFH, Urteil vom 12.5.2022, V R 19/20, Abruf-Nr. 232216 unter www.iww.de, PM Nr. 54/22 vom 10.11.2022

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