Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFG) entschieden. 


Das war geschehen

Ein Diplom-Ingenieur hatte nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten bzw. Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten.

Dafür wurde er wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach dem Strafgesetzbuch (hier: §§ 73 ff. StGB) eingezogen.

Das Finanzamt behandelte die „Schmiergeldzahlungen“ bzw. die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Diplom-Ingenieur geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten nach Ansicht des Finanzamts nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies sah der BFH anders.

Eingezogene Bestechungsgelder nicht mehr zu versteuern

Zwar sind die Bestechungsgelder – obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt – neben den sonstigen, dem Steuerpflichtigen für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters:

    • Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft.
    • Zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.

Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird.

Beachten Sie | Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nach Ansicht des BFH nicht.

Quelle | BFH, Urteil vom 25.9.2024, XI R 6/23, Abruf-Nr. 246654 unter www.iww.de, PM 8/25 vom 20.2.2025

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