Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Nicht immer treffen Mengenermittlungen zu, die das Planungsbüro im Zuge der Leistungsphase 6 erarbeiten muss. Das gilt vor allem, wenn zum Zeitpunkt der Berechnung noch nicht alle Planungsgrundlagen vorgelegen haben. Dann kann der Auftragnehmer Mehrmengen, die beim Bodenaustausch angefallen sind, abrechnen, ohne den Auftraggeber vorher darüber informieren zu müssen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. 


Sind ohne ändernde Anordnung des Auftraggebers lediglich Mehrmengen zu bewältigen, weil die Mengenangabe im Leistungsverzeichnis falsch war, handelt es sich nicht um Zusatzleistungen nach der VOB/B. Denn trotz der ungenauen Mengenangabe war die in der Leistungsverzeichnis-Position beschriebene Leistung vereinbart und auch notwendig. Im Ergebnis muss der Auftraggeber die Mengenmehrung hinnehmen und die Mehrmengen nach dem vertraglich vereinbarten Einheitspreis vergüten. 

Quelle | OLG München, Beschluss vom 13.5.2019, 28 U 3906/18 Bau, Abruf-Nr. 228725 unter www.iww.de; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH, Beschluss vom 5.5.2021, VII ZR 132/19

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