Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Der Betreiber eines Veranstaltungslokals in einem Landschaftsschutzgebiet darf dort vorerst keine Tiny-Häuser als Ferienhäuser errichten und auch weder ein Brauhaus noch einen Kiosk bauen. Einem gegen die Genehmigung des betreffenden Landkreises gerichteten Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig jetzt stattgegeben. 


Das Veranstaltungslokal liegt in einem Landschaftsschutzgebiet sowie in einem sog. Fauna-Flora-Habitat (FFH). Diese Habitate bilden als Bestandteile von Natura 2000-Gebieten ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten für gefährdete Pflanzen- und Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume innerhalb der Europäischen Union. Der Betreiber des Lokals verfolgt schon seit dem Jahr 2021 den Plan, seine Gastronomie um drei Tiny-Häuser – für besonders umweltbewusste Urlauber bestimmte Minimalhäuser von je 35 m² Grundfläche – zu erweitern. 

Landkreis stimmte Erweiterung zu

Nachdem ihm der Landkreis zunächst positive Signale gesendet und auch bereits eine Fördersumme bewilligt hatte, verzögerte sich das Baugenehmigungsverfahren wegen umweltschutzrechtlicher Bedenken der Naturschutzbehörde des Landkreises sowie des Beratungsforstamts und privater Naturschutzverbände. Ein vom Landkreis kurzfristig in Auftrag gegebenes, naturschutzfachliches Gutachten kam indes zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben das Schutzgebiet nur unwesentlich zu beeinträchtigen drohe. Daraufhin erteilte der Landkreis im März 2023 unter Auflagen sowie unter Befreiung von mehreren Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung die begehrte Baugenehmigung. Der BUND legte als klageberechtigter Naturschutzverband beim Landkreis Widerspruch gegen das Vorhaben ein und stellte einen Eilantrag beim VG Braunschweig, welches den Betreiber des Veranstaltungslokals zum Verfahren beigeladen hat. 

Verwaltungsgericht: Besondere Verträglichkeitsprüfung fehlte

Zur Begründung seiner Eilentscheidung führte das VG aus, die Entscheidungen des Landkreises seien nach der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung rechtswidrig. Die Baugenehmigung sei voraussichtlich schon deswegen rechtswidrig, weil das Vorhaben in einem FFH-Gebiet liegt und der Landkreis daher nach Bundes- und Europarecht eine besondere Verträglichkeitsprüfung hätte durchführen müssen. Dies habe er nicht getan. 

Landschaftsrechtliche Verbote übersehen, keine Alternativen geprüft

Das Bauvorhaben verstoße voraussichtlich außerdem gegen verschiedene Vorschriften der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet, insbesondere gegen das Verbot, dort keine „nicht privilegierten baulichen Anlagen“ zu errichten. Darunter falle auch das geplante Vorhaben mit einer Erweiterung des vorhandenen Baubestands um mehr als ein Drittel und einer Erhöhung der Schlafplätze um mehr als das Doppelte. Insbesondere genüge es nicht, dass der Landkreis mit dem Vorhaben den Tourismus fördern wolle, denn er habe die erforderlichen Vorteile für diesen Wirtschaftszweig, wie gesteigerte Besucherzahlen, nicht vertieft dargelegt, weshalb touristische Belange in der zu treffenden Abwägung nicht hätten berücksichtigt werden können. Der Landkreis hätte, so das Gericht, darüber hinaus Alternativen prüfen und ermitteln müssen, ob sich die geplanten Anlagen nicht in zumutbarer Weise anders gruppieren lassen. 

Gegen den Beschluss kann noch das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg eingelegt werden. 

Quelle  VG Braunschweig, Beschluss vom 24.7.2023, 2 B 116/23, PM vom 25.7.2023

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