Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Die Regelverjährungsfrist beim Werkvertrag für Planung und Bauüberwachung beträgt fünf Jahre. Doch Achtung: Diese Frist kann durch eine sog. Hemmung verlängert werden. Die Folge: Planer und Architekten können länger in der Gewährleistung bleiben und unter Umständen in Anspruch genommen werden. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Köln. 


Ernsthafter Meinungsaustausch erforderlich

Voraussetzung: Die Verjährung hemmende Verhandlungen erfordern einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen.

Nicht ausreichend: bloße Erklärungen

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen nicht die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Ein solcher Meinungsaustausch hemmt die Verjährung nicht.

 

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 2.3.2023, 19 U 55/22, Abruf-Nr. 241439 unter www.iww.de; rechtskräftig durch BGH, Beschluss vom 8.11.2023, VII ZR 54/23

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