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Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock musste der Auftraggeber mit nur 50 Prozent haften, nachdem er sich über die Bedenken des Ingenieurs hinweggesetzt hatte. Aber ist dies stets so oder kommt der Planer auch ohne eigene Haftung aus solchen Fallkonstellationen heraus?  


Im Fall des OLG hatte der Ingenieur den Auftraggeber schriftlich darauf hingewiesen, dass die Bauleistung nicht wie im Vertrag vereinbart realisierbar war. Zugleich machte er Vorschläge für zusätzlich notwendige Maßnahmen. Doch der Auftraggeber wollte das Bauvorhaben unverändert fortführen lassen. Es kam zu Schäden. 

Doch der Ingenieur haftete nur, weil ihm selbst einige Planungsfehler unterlaufen waren. Das OLG attestierte ihm an den Schäden ein 50-prozentiges Mitverschulden. Der Auftraggeber hätte aber wohl mit 100 Prozent gehaftet, wenn dem Planer nicht selbst einige Fehler unterlaufen wären. 

Dieses schon etwas ältere Urteil ist nun aufgrund einer aktuellen BGH-Entscheidung (sog. Nichtzulassungsbeschluss) rechtskräftig. 

Quelle | BGH, Beschluss vom 10.2.2021, VII ZR 109/18; OLG Rostock, Urteil vom 10.4.2018, 4 U 110/10

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