Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Eine Klausel in einem Bauvertrag, die vorsieht, dass die Ausführungszeit zwölf Monate beträgt und vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens vier Wochen nach Abruf der Leistung durch den Bauherrn beginnt, beinhaltet keine den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügende Leistungszeitbestimmung. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. 


Grundsatz

Der außergerichtliche Eintritt des Verzugs setzt als Regel eine Mahnung in Form eines ernsthaften Leistungsverlangens voraus. Die Mahnung ist allerdings in den Fällen des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich.

Ausnahme

Neben der kalendermäßigen Bestimmung eines konkreten Datums für die Leistungserbringung begründet die Entbehrlichkeit der Mahnung auch, dass der Leistung ein Ereignis vorausgehen muss und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Das OLG hat diese Voraussetzungen verneint, weil es mit den o. g. alternativen Möglichkeiten an einer hinreichenden Bestimmtheit des Fristbeginns fehle.

Leistungszeitpunkt stand bei Vertragsschluss nicht fest

Für den Fristbeginn wird an die Erteilung der Baugenehmigung angeknüpft. Für sich genommen würde dies den Anforderungen eines Ereignisses i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügen. Die Alternative des Abrufs durch den Bauherrn kann nach dem OLG aber nur dahingehend verstanden werden, dass der Auftraggeber durch einen späteren Abruf der Leistung den Ausführungsbeginn und damit auch das Ende der Ausführungsfrist hinauszögern konnte, sodass zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Leistungszeitpunkt nicht – auch nicht mittelbar über den Eintritt eines bestimmten Ereignisses – feststand.

Quelle | OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.23, 2 U 196/22

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