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Der Architekt hat ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Diese kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. 


Genehmigungsfähigkeit nicht erreicht

Der Architekt hatte die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung nicht erreicht. Um das doch noch zu gewährleisten, wollte er seine Planung weitreichend ändern.

Oberlandesgericht restriktiv

Das OLG schränkt die Nachbesserungsmöglichkeiten für die Beseitigung von Planungsmängeln ausdrücklich ein. Es betont: Der Architekt hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, seine Planung nachzubessern.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, 23 U 81/21, Abruf-Nr. 243851 unter www.iww.de; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 24.4.2024, VII ZR 886/21

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