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Es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, dass als Folge der Adoption einer volljährigen Person diese ihren bisherigen Nachnamen nicht unverändert fortführen kann. So hat es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. 


Wird eine volljährige Person als Kind einer anderen Person (Volljährigenadoption) angenommen, ordnet das Gesetz im Grundsatz an, dass als Folge die angenommene volljährige Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen erhält. Damit kann einhergehen, dass sich auch der geführte Familienname der angenommenen Person ändert und sie ihren bisherigen Familiennamen lediglich noch als Teil eines Doppelnamens beibehalten kann. Das BVerfG hat jetzt klargestellt: Dies greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der angenommenen Person ein, ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 24.10.2024, 1 BvL 10/20

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