Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Bei unklaren Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters dazu, ob Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind, ist im Fall einer Nachforderung des Vermieters im Zweifel eine Pauschale anzunehmen. So hat es das Amtsgericht (AG) Düsseldorf entschieden. 


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 305c Abs. 2 BGB) gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zulasten des Verwenders. Diese Regelung bewirkt nicht nur, dass eine unklar formulierte Geschäftsbedingung im Zweifel unwirksam ist, sondern auch, dass bei in jedem Fall gegebener Wirksamkeit die dem Kunden günstigste Auslegung zum Tragen kommt. Was die günstige Auslegung ist, ergibt sich dabei aus der individuellen Situation des Kunden im jeweiligen Individualprozess.

 

Verlange der Vermieter eine Nachzahlung von Neben- und Betriebskosten, gehe diese Auslegung dahin, dass eine Pauschale vereinbart sei, so das AG.

 

Quelle | AG Düsseldorf, Urteil vom 6.5.2024, 37 C 285/23

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