Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat kürzlich die bisherige Sichtweise bzw. Handhabung bestätigt: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind vom Unternehmer vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten. Es handelt sich hierbei vielmehr um in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. 

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 10.6.2022, 2 K 55/21

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