Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Im Folgenden sind einige wichtige Punkte zu der im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 11c EStG) geregelten Inflationsausgleichsprämie aufgeführt. 


Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis Ende 2024 gewährt werden kann. Es handelt sich bei den 3.000 Euro um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. 

Beachten Sie | Begünstigt sind z. B. auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze (seit 1.10.2022: 520 Euro monatlich) angerechnet. 

Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 8 Abs. 4 EStG) werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 

    • Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.
    • Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.
    • Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.
    • Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht. 

Nach dem Gesetzeswortlaut sind „in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ begünstigt. Nach den Ausführungen der Bundesregierung genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. 

Quelle | Die Bundesregierung vom 1.11.2022, Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BGBl I 2022, S. 1743

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