Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Die anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielten Einnahmen sind nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen auch dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie erst nach dem 28.2. des Folgejahres nachträglich pauschal besteuert werden. Da die Revision anhängig ist, muss nun das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden. 


Das war geschehen

Ein Arbeitgeber hatte am 5.9.2015 anlässlich eines Firmenjubiläums eine Betriebsveranstaltung durchgeführt. Es entstanden Kosten von rund 214.500 Euro (einschl. Umsatzsteuer). Bei der Lohnsteueranmeldung für September 2015 vom 8.10.2015 berücksichtigte der Arbeitgeber diese Kosten zunächst nicht. 

Am 31.3.2016 übermittelte der Arbeitgeber dem Finanzamt dann eine korrigierte Lohnsteueranmeldung. Mit dieser meldete er die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % gemäß Einkommensteuergesetz (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) an, soweit er den Freibetrag in Höhe von 110 Euro je Teilnehmer überstieg. Auf den Betrag führte er keine Sozialversicherungsbeiträge ab. 

Betriebsprüfung: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

Nach einer Betriebsprüfung wurden dann Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 60.050 Euro nachgefordert. Die Begründung: Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 S. 2 SvEV) sind die dort genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie vom Arbeitgeber tatsächlich lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert worden sind. 

Eine unzutreffende steuer- und beitragsfreie Behandlung könne grundsätzlich nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung – also längstens bis Ende Februar des Folgejahrs –durch eine nachträgliche Pauschalbesteuerung geändert werden. 

Gerichtliche Instanzen widersprechen

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg und das LSG Niedersachsen-Bremen sahen das aber anders. 

Zwar vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung, eine nachträgliche Pauschalbesteuerung könne stets nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also längstens bis zum 28.2. des Folgejahrs, geltend gemacht werden. Aber diese Ansicht findet nach Meinung des LSG keine hinreichende Stütze im Gesetz. Insbesondere ist diese zeitliche Grenze nicht dem Einkommensteuergesetz (hier: § 41b EStG  – „Abschluss des Lohnsteuerabzugs“) zu entnehmen. 

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.3.2022, L 12 BA 3/20, Rev. BSG, B 12 BA 3/22 R, Abruf-Nr. 229972 unter www.iww.de; Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Besprechungsergebnis vom 20.4.2016, TOP 5

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