Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage des Fünften Sozialgesetzbuchs (§ 65a SGB V) gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Eine erfreuliche Vereinfachung hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung ist bis Ende 2023 befristet. 


Beitragsrückerstattung bei privater Vorleistung

Soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen, stellen Beitragszahlungen an die Krankenversicherung steuermindernde Sonderausgaben dar. Im Gegenzug mindern Beitragsrückerstattungen die abziehbaren Aufwendungen. Bei der Behandlung von Bonuszahlungen ist wie folgt zu differenzieren: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein) und von den Versicherten privat finanziert worden sind, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht zu mindern. 

Beachten Sie | Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen Kosten nicht exakt abdecken. 

Beitragsrückerstattung für aufwandsunabhängiges Verhalten

Eine die Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattung liegt hingegen vor, wenn sich ein Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird. 

Finanzverwaltung nennt Grenzbetrag

Da die vorgenannte Unterscheidung schwierig sein kann, hat die Finanzverwaltung eine bis Ende 2023 geltende Vereinfachung geschaffen: Sie geht davon aus, dass Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen und den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Nur darüber hinausgehende Zahlungen sind als Beitragsrückerstattung anzusehen und reduzieren die Sonderausgaben. 

Beachten Sie | Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf (unschädlichen) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen. 

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.12.2021, IV C 3 - S 2221/20/10012 :002, Abruf-Nr. 226550 unter www.iww.de

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