Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Für das Finanzgericht (FG) Münster sind Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen. 


Das war geschehen

Die Tochter der Steuerpflichtigen besuchte ein Internatsgymnasium. Der Amtsarzt hatte zuvor eine Hochbegabung und ständige schulische Unterforderung mit der Folge behandlungsbedürftiger psychosomatischer Beschwerden festgestellt. Aus gesundheitlichen Gründen hatte er den Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten dringend befürwortet.

Das Finanzamt sah die amtsärztliche Stellungnahme nicht als amtsärztliches Gutachten (i. S. der Einkommensteuer des § 64 Abs. 1 Nr. 2-Durchführungsverordnung) an und lehnte den Kostenabzug bei der Einkommensteuer ab.

Hochbegabung: keine Heilbehandlung und keine Krankheitskosten

Ungeachtet der Nachweisproblematik sah auch das FG Münster die Kosten nicht als unmittelbare Krankheitskosten an. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur als Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.

Privatschulbesuch diente der Vorbeugung einer psychischen Belastung

Kosten für die schulische Förderung des Kindes wegen einer Hochbegabung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie nur die sozialen Folgen einer Krankheit betreffen und nur allgemein der Vorbeugung einer psychischen Belastung dienen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 1045/22 E, NZB BFH, VI B 35/23, Abruf-Nr. 236811 unter www.iww.de

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