Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Werden Darlehen oder Kredite rückabgewickelt, kommt es bei einem Vergleich oft zu Zahlungen der Bank. Hier stellt sich die Frage, ob es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt. Mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) befassen sich nun mit dieser Thematik – und kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die unterschiedlichen Sichtweisen verdeutlichen zwei aktuelle Urteile. 


  1. Sichtweise: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wird von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers ein Vergleichsbetrag als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), ist dies steuerpflichtig. So hat es das Finanzgericht (FG) Köln in 2020 entschieden. 

Die Vergleichssumme ist nicht in einen Nutzungsersatz und eine nicht steuerbare Rückzahlung überhöhter Zinsen aufzuteilen, sofern in dem Zivilrechtsstreit ausschließlich Nutzungsersatz eingeklagt wurde und nicht auch die Rückgewähr von Zinszahlungen. 

  1. Sichtweise: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Eine andere Sicht hat das FG Baden-Württemberg: Im Streitfall ging es um Ansprüche des Darlehensnehmers aus einem von ihm widerrufenen Darlehensvertrag, die das Finanzamt als Kapitalertrag behandelt hatte. Den in der Darlehensabrechnung berücksichtigten Anspruch des Steuerpflichtigen auf Nutzungsersatz (rund 19.000  Euro) sah das FG nicht als Kapitalertrag i. S. des Einkommensteuergesetzes (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EstG) an. Das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung sind als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Rückabwicklung zu einer Reduzierung der Zinslast des Darlehensnehmers führt. 

Beachten Sie | Wegen der anhängigen Revisionsverfahren können geeignete Fälle mit einem Einspruch vorerst offengehalten werden. 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 15.12.2020, 5 K 2552/19, Rev. BFH: VIII R 7/21, Abruf-Nr. 222174 unter www.iww.de; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.12.2020, 8 K 1516/18, Rev. BFH: VIII R 5/21, Abruf-Nr. 221052 unter www.iww.de

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