Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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„Feste feiern – aber (steuerlich) richtig“, das musste jüngst ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht (FG) Nürnberg erfahren. Denn die Aufwendungen für seine Abschiedsfeier in Höhe von 94.980 Euro erkannte das FG nicht als Werbungskosten an. 


Ein ehemaliger angestellter Geschäftsführer (und GmbH-Gesellschafter) hatte seine Abschiedsfeier an einem ehemaligen Rittergut mit aufwändigem und umfangreichem Unterhaltungsprogramm veranstaltet. Die Gesamtaufwendungen – 586,30 Euro pro Person – waren nach Ansicht des FG nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Grund: Es handelt sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 9 Abs. 5 und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG). 

Dem Grunde nach „unübliche Aufwendungen“ setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Die Aufwendungen pro Person (586,30 Euro) überstiegen die finanziellen Aufwendungen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen erheblich. Sie lagen auch weit über dem Freibetrag von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG), der hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen als Maßstab herangezogen werden kann. 

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022, 3 K 51/22, Abruf-Nr. 233634 unter www.iww.de

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