Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Ein Anspruch auf Mahngebühren für per E-Mail versandte Mahnungen besteht grundsätzlich nicht. Dies gilt auch bei einem pauschalierten Mahnspesenersatzanspruch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Gläubigers. Das hat das Amtsgericht (AG) Stuttgart entschieden. 


Dabei hat sich das AG auf die Rechtsprechung des BGH bezogen. Ersatzfähig und durch AGB pauschalierbar ist danach nur der Verzugsschaden, der nicht im – grundsätzlich nicht zu erstattenden – Zeit- und Arbeitsaufwand des Geschädigten liegt. Bei der die materielle Mahnwirkung nicht beeinträchtigenden Versendung einer Mahnung per E-Mail ist für das Entstehen erstattungsfähiger Sachkosten, etwa Druck- und Portokosten, nichts ersichtlich. Das AG hatte deshalb auch keine Grundlage für eine Schadensschätzung. Die Sachkosten müssen vorgetragen werden. 

Quelle | AG Stuttgart, Urteil vom 22.6.2021, 3 C 22/21

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