Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Eine förderungsfähige berufsbildende Ausbildung liegt dann nicht vor, wenn sie in einem so hohen Alter (hier: 65 Jahre) aufgenommen wird, dass sie erst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen sein wird. So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg. 


Der Betroffene hatte im Fall des OVG daher keinen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung. So hatte es bereits das OVG Weimar entschieden (30.1.01, 3 EO 862/00). 

Quelle | OVG Hamburg, Urteil vom 23.6.2020, 4 Bf 173/16, Abruf-Nr. 223619 unter www.iww.de

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