Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank eine Bereitstellungsprovision nach Ablauf der vereinbarten Abruffrist vorgesehen, die höher als der vereinbarte Darlehenszins ist, stellt dies eine Preisabrede dar, deren Inhalt die Gerichte nicht überprüfen dürfen. Dies stellte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe fest. 


Im Fall des OLG hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine entsprechende Klausel einer Bank geklagt. In dem zugrunde liegenden Fall zeigte sich die Bereitstellungsprovision rund zweieinhalbmal Mal so hoch wie der Darlehenszins. Das OLG ist der Ansicht, die Klausel regele gerade die Vergütung der von der Bank erbrachten Sonderleistung, dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags auf Abruf bereitzuhalten. 

Das OLG erkannte auch keinen Verstoß gegen den sog. Wucherparagrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 138 BGB). Bereitstellungsprovision und Darlehenszins hätten unterschiedliche Gegenleistungen, sodass der Darlehenszins kein marktüblicher Zins für die Provision sei. Es dürfe aber auch nicht übersehen werden, dass die Überschreitung wegen der Niedrigzinsphase absolut geringfügig sei. Nach Ansicht des OLG ist in Niedrigzinsphasen die absolute Abweichung des effektiven Vertragszinses vom marktüblichen Effektivzins als Maßstab einer Sittenwidrigkeit (mit-)heranzuziehen. 

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2021, 17 U 545/20, Abruf-Nr. 226323 unter www.iww.de

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