Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Die Corona-Pandemie beschäftigt mit vielen Fragestellungen die Gerichte, so auch jüngst das Landgericht (LG) Düsseldorf. Es entschied: Im Fall einer Kindertageseinrichtung (KiTa) besteht kein Amtshaftungsanspruch auf Schmerzensgeld wegen Einschränkungen in der Corona-Pandemie. 


Im Frühjahr 2021 hatte die beklagte Stadt drei Mal für jeweils acht bis zehn Tage die häusliche Quarantäne eines fünfjährigen Kindes angeordnet. Grund war jeweils ein Corona-positiver Test eines anderen Kindes in der KiTa. Weder das Kind noch seine Eltern gingen gegen die Bescheide vor. Das Kind forderte erfolglos Schmerzensgeld, weil die Quarantäneanordnung rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen sei. 

Das LG sagt: Die Stadt durfte als notwendige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung nach dem Infektionsschutzgesetz Ansteckungsverdächtige unter Quarantäne stellen, auch das hier klagende Kind. Denn in seiner Gruppe war ein Kind nach einem PCR-Test Corona-positiv. Im Kindergarten ist davon auszugehen, dass Kinder aus einer Gruppe sich auch über eine Dauer von mehr als 10 Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5 Metern befinden, was der Definition einer engen Kontaktperson entspricht. Die Dauer der Quarantäne entspricht den im Frühjahr 2021 geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Sie war auch verhältnismäßig. 

Quelle | LG Düsseldorf, Urteil vom 18.5.2022, 2b O 100/21, Abruf-Nr. 229364 unter www.iww.de

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