Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Oft beruft sich der behandelnde Arzt im Fall einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung zwar darauf, der Patient hätte auch im Fall einer zutreffenden Aufklärung in die betreffende Maßnahme eingewilligt („hypothetische Einwilligung“). Ihn trifft aber die Beweislast für diese Behauptung, wenn der Patient plausibel macht, dass er – wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. 


So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). Er entschied, dass dabei allerdings an die Substanziierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Vom Patienten könne nicht verlangt werden, dass er – darüber hinausgehend – plausibel macht, er hätte sich im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden. 

Quelle  BGH, Urteil vom 7.12.2021, VI ZR 277/19, Abruf-Nr. 226677 unter www.iww.de

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