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Ein gesetzlich versicherter Patient verlangte von seiner Krankenversicherung, ihm die Kosten für ein Einzelzimmer während eines stationären Krankenhausaufenthalts zu erstatten. Einen solchen Anspruch lehnte das Sozialgericht (SG) Mainz aber ab. 


Patient lag im Einzelzimmer

Ein Patient ließ sich längere Zeit stationär in einem Krankenhaus behandeln. Mit dem Krankenhaus hatte er einen Vertrag über das Unterbringen in einem Einzelzimmer geschlossen.

Krankenkasse wollte Kosten nicht übernehmen

Die dabei entstandenen Kosten wollte die Krankenkasse nicht übernehmen. Der Patient klagte. Seine Argumentation: Aus medizinischen Gründen sei ein Einzelzimmer erforderlich gewesen.

Sozialgericht wies Klage ab

Vor dem SG hatte er jedoch keinen Erfolg. Selbst wenn ein Einzelzimmer erforderlich gewesen sei, hätte das Krankenhaus dafür sorgen müssen, dass der Patient entsprechend untergebracht sei. Die Kosten einer erforderlichen Einzelzimmerbelegung seien dann in den pauschal von der Krankenkasse an das Krankenhaus zu zahlenden Entgelten enthalten. Die Kosten hierfür habe die Krankenkasse bereits gezahlt. Zusätzliche Kosten für ein Einzelzimmer könne der Patient folgerichtig nicht bei seiner Krankenkasse einfordern.

 

Quelle | SG Mainz, Urteil vom 23.2.2024, S 7 526/20

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