Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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In sozialgerichtlichen Angelegenheiten entzündet sich häufig Streit an der Frage, ob ein Gutachter auf seinem Fachgebiet sachkundig genug ist. Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg sagt: Ein Chirurg kann kompetent orthopädische Krankheitsbilder beurteilen. Schon 2005 wurden beide Fachrichtungen vereinigt. 


Die Klägerin wollte eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls erhalten. Der vom Sozialgericht (SG) beauftragte chirurgische Sachverständige stellte fest: Die aktuellen Einschränkungen des rechten Kniegelenks der Klägerin waren eine Unfallfolge. Keine Unfallfolge hingegen erkannte es bei verschleißbedingten Veränderungen an den Hüftgelenken. Die Klage wurde abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin zum LSG blieb erfolglos. 

Die Klägerin hatte zwar eingewandt, der Sachverständige sei nur Chirurg, jedoch kein Orthopäde. Dies überzeugte das LSG aber nicht. Beide (früher getrennten) Facharztgruppen seien fachlich ähnlich. Bereits 2005 wurden der Facharzt für Orthopädie und jener für Unfallchirurgie zu einer Facharztausbildung zusammengefasst. Beide sind auf den menschlichen Stütz- und Bewegungsapparat spezialisiert, müssen entsprechende Krankheiten erkennen, behandeln und Nachsorge sowie Rehabilitation sicherstellen. Auch ihre Weiterbildungsordnungen seien gleich. 

Daher war auch der hier beauftragte und zudem sehr gerichtserfahrene Gutachter in der Lage, orthopädische Beurteilungen abzugeben. Er kam nachvollziehbar und in Auseinandersetzung mit weiteren Befundberichten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine Versteifung des Kniegelenks vorliege, bzw. dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin nicht verschlechtert habe. 

Quelle | LSG Hamburg, Urteil vom 6.10.2021, L 2 U 7/21, Abruf-Nr. 228069 unter www.iww.de

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