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Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden: Eine Schülerin hat gegenüber dem Jobcenter keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten, die ihr für die Teilnahme an einem auf dem Schulgelände durchgeführten Zirkusprojekt entstehen. 


Die siebenjährige Schülerin, die eine Grundschule besuchte, erhielt gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen des Jobcenters. Im Rahmen ihres Schulunterrichts fand ein einwöchiges Zirkusprojekt statt, für das jeder Teilnehmende einen Beitrag von 10 Euro zu entrichten hatte. Veranstaltungsort waren der Sportplatz der Schule und ein auf dem Schulgelände aufgebautes Zirkuszelt. Die Schülerin stellte über ihre Schulleitung einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter, den dieses ablehnte. Bei dem auf dem Schulgelände stattfindenden Zirkusprojekt handele sich nicht um einen Schulausflug, für den eine Kostenübernahme grundsätzlich in Betracht komme, sondern um eine rein schulische Veranstaltung. Das Sozialgericht (SG) hatte der Schülerin Recht gegeben. Das Zirkusprojekt sei, auch wenn es auf dem Schulgelände durchgeführt werde, seiner Zielrichtung nach einem Schulausflug gleichzustellen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hatte das SG die Berufung zum LSG zugelassen. 

Das LSG gab jetzt dem Jobcenter Recht: Bei Hartz IV-Leistungsbeziehern können nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gesondert als Kosten übernommen werden. Auf dem Schulgelände selbst stattfindende Veranstaltungen werden durch den Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Zwar soll durch das Zirkusprojekt – ebenso wie bei Schulausflügen – eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft erreicht und einem gesellschaftlichen Ausschluss entgegengewirkt werden. Eintrittsgelder und Nutzungsentgelte für den Besuch von Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen sind jedoch bereits in hinreichendem Umfang im Regelbedarf enthalten, den die Schülerin als Hartz IV-Leistungsbezieherin in pauschalierter Form monatlich erhält. Von Härtefällen abgesehen, besteht keine Pflicht des Gesetzgebers, jeglichen mit dem Schulbesuch einhergehenden Bedarf durch Sonderzahlungen abzudecken. Die hier anfallenden 10 Euro können aus dem Regelbedarf bestritten werden. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von der Klägerin mit der Revision zum Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden. 

Quelle | LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 5.4.2022, L 3 AS 39/20, PM vom 11.4.2022

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