Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Gibt ein Kunde mittels PushTAN und Verifizierung über eine Gesichtserkennung nach einer Phishing-Nachricht die temporäre Erhöhung seines Überweisungslimits und eine anschließende Überweisung telefonisch frei, handelt er grob fahrlässig. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. 


Der Bankkunde – ein Rechtsanwalt und Steuerberater in einer internationalen Sozietät – führt bei der beklagten Bank ein Girokonto und forderte erfolglos, eine Überweisung von knapp 50.000 Euro zurückzuerstatten. Das OLG: Die Bank schuldet in einem solchen Fall nicht die Rückerstattung des überwiesenen Betrags. Denn angesichts der fortlaufenden Warnungen der Banken vor Phishing-Mails und der öffentlichen Diskussion hierüber müssten Kunden spätestens bei der telefonischen Aufforderung, Sicherheitsmerkmale preiszugeben, misstrauisch werden. Dies gelte auch, wenn der äußere Rahmen der besuchten Website vertraut erscheint.

 

Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 6.12.2023, 3 U 3/23, Abruf-Nr. 240754 unter www.iww.de

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