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Die falsche Angabe der Gesamtlaufleistung eines Pkw ist unerheblich und wirkt sich nicht zum Nachteil des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer eine Neuwertentschädigung geltend macht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden klargestellt. 


Selbst, wenn zugunsten des Versicherers ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers unterstellt würde, wäre die falsche Angabe der Laufleistung allenfalls ein – untergeordnetes – Indiz für eine Unredlichkeit. Das gäbe schon deshalb zu Zweifeln an der Redlichkeit keinen hinreichenden Anlass, weil der Versicherungsnehmer die Neuwertentschädigung geltend macht. Dafür spielt die Laufleistung keine Rolle. 

Der Versicherungsnehmer hat zu der Abweichung um immerhin rund 27 Prozent angegeben, dass das Display des Fahrzeugs regelmäßig nicht die Gesamtfahrleistung angezeigt habe, sondern nur die Geschwindigkeit und die Restkilometer bis zur nächsten Tankfüllung. Er sei deshalb von einer geschätzten Kilometeranzahl ausgegangen. Die habe er aufgrund des ihm bekannten Kilometerstands bei der letzten Inspektion im Vorjahr „hochgerechnet“. Dieser Vortrag wurde durch die „ca.“-Angabe im Fragebogen und die gerundete Kilometerzahl gestützt. Dem OLG hat das nicht gereicht, um vorsätzliches oder gar arglistiges Handeln des Versicherungsnehmers zu beweisen. 

Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 20.6.2022, 4 U 87/22, Abruf-Nr. 230468 unter www.iww.de

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