Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Wenn Parteien einen Vergleich schließen, weil sich Nachbarn durch Parkgewohnheiten behindern, sollte man sich an die „Spielregeln“ halten. Andernfalls kann dies mehrfach erhebliche Beträge kosten – im vorliegenden Fall noch einmal 9.300 Euro, wie das Oberlandesgericht (OLG) Dresden nun entschieden hat. 


Die Parteien wohnen einander direkt gegenüber in einer engen Wohnstraße. Seit einigen Jahren stellt sich der Beklagte mit seinem Pkw regelmäßig direkt auf die Straße vor seiner eigentlichen Grundstückseinfahrt – und damit genau gegenüber der Einfahrt der Klägerin –, obwohl er auch etwas versetzt oder in seiner eigenen Einfahrt parken könnte. Hierdurch kann die Klägerin aus ihrer Einfahrt nur sehr schwer hinein- und herausfahren. 

Schon 2019 war der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin gerichtlich gegen die Parkgewohnheiten des Nachbarn vorgegangen. Damals hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte sein Auto täglich bis zu fünfmal für maximal 10 Minuten auf der Straße vor seiner Grundstückseinfahrt abstellen darf. Für jeden Verstoß wurde eine Vertragsstrafe von 150 Euro vereinbart. 

Der Beklagte stellte in der Folge sein Fahrzeug weiter an gewohnter Stelle ab. Die Klägerin, die nach dem Tod ihres Ehemannes in den Prozess eingetreten ist, und ihr Ehemann protokollierten die zahlreichen Parkverstöße des Nachbarn und machten die Vertragsstrafen gerichtlich geltend. 2020 verurteilte das Landgericht (LG) den Beklagten wegen 44 Verstößen dazu, 3.300 Euro an die Kläger zu zahlen, und 2021 wegen 83 weiteren Verstößen 11.850 Euro zu zahlen. Im März 2022 hat das Landgericht (LG) den Beklagten wiederum zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, diesmal wegen 67 Verstößen zu 10.500 Euro. Seine dagegen eingelegte Berufung blieb im Wesentlichen erfolglos. Lediglich acht Verstöße hat das OLG nicht als erwiesen angesehen und die Vertragsstrafe deshalb um 1.200 Euro reduziert. 

Weshalb der betagte Beklagte sein Parkverhalten trotz guten Zuredens durch das Gericht nicht ändert und es vorzieht, in regelmäßigen Abständen zu hohen Vertragsstrafen verurteilt zu werden, weiß niemand. 

Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2020, 6 U 580/22, PM vom 20.10.2022

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