Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Hat der Versicherungsnehmer bei einem Verkehrsunfall einen Unterschenkel verloren, kann er ggf. von seinem privaten Krankenversicherer die Übernahme der Kosten für Sport- und Schwimmprothesen verlangen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. 


Das OLG argumentierte dabei folgendermaßen: Wenn für die Erstattungsfähigkeit eines Hilfsmittels gefordert ist, dass es eine körperliche Beeinträchtigung unmittelbar mildert oder ausgleicht, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer annehmen, dass eine Erstattungsfähigkeit gegeben ist, wenn das Hilfsmittel dazu geeignet ist, seine normalen (gesunden) Körperfunktionen wiederherzustellen oder sich dem jedenfalls anzunähern. 

Zu der gewöhnlichen Funktion eines Unterschenkels gehört es auch, damit zu laufen und zu springen oder zu schwimmen und Bewegungsspiele auszuüben. Derlei Betätigung ist Ausdruck normaler, zulässiger und weit verbreiteter Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Deshalb sind Hilfsmittel zu erstatten, die diese Funktionen wiederherstellen. 

Will ein Versicherer Hilfsmittel für etwas so weit Verbreitetes, wie den Sport, ausschließen oder begrenzen, ist dies eindeutig in den Versicherungsbedingungen zum Ausdruck zu bringen. 

Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 28.9.2020, 16 U 53/20, Abruf-Nr. 221284 unter www.iww.de

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