Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Das Amtsgericht (AG) Euskirchen hat jetzt entschieden, dass im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sogenannte Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind. 


Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15.7.2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof (BGH) für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten. 

Das AG war von der Unwetterkatastrophe am 14./15.7.2021 ebenfalls schwer betroffen und musste bis zum 28.7.2021 geschlossen bleiben. Zwischenzeitlich konnte der Dienstbetrieb wieder aufgenommen werden. 

Quelle | AG Euskirchen, Beschluss vom 2.8.2021, 11 M 1030/11, 11 M 3132/11, 11 M 1262/17, PM vom 5.8.2021

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