Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Bleibt ein Grillhähnchen-Verkaufswagen beim Vorbeifahren an einer Hausecke hängen, weil sich die seitliche Verkaufsklappe während der Vorbeifahrt geöffnet hat, gilt Folgendes: Es handelt es sich um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, also um einen Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung. So entschied es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. 


Das OLG wies darauf hin, dass die Regelung in den Versicherungsbedingungen, wonach „Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs nicht als Unfallschäden gelten“ keine Ausschlussklausel enthält. Die Regelung hat lediglich klarstellenden Charakter. 

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.6.2021, 9 U 54/19, Abruf-Nr. 224087 unter www.iww.de

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