Darf man nach einem Unfall das Auto zunächst an anderer Stelle parken, bevor man es zur Werkstatt bringt? Mit dieser Frage musste sich jetzt das Landgericht (LG) Schweinfurt befassen.
Unfall außerhalb der Öffnungszeiten des Autohauses
Der Unfall ereignete sich außerhalb der Öffnungszeiten des Autohauses. Der Geschädigte brachte seinen Pkw daher zunächst zum Betriebshof des Abschleppunternehmers. Am anderen Tag wurde der Pkw zur Werkstatt weitertransportiert. Dort wurde es begutachtet und ein Totalschaden festgestellt.
Versicherer wollte zweites Abschleppen nicht bezahlen
Der Versicherer verweigert die Erstattung der Kosten für den zweiten Abschleppvorgang. Begründung: Entweder hätte das Fahrzeug gleich zum Autohaus verbracht werden müssen, oder es hätte als Totalschaden vom Abschlepphof aus verwertet werden müssen.
Landgericht zeigte sich geschädigtenfreundlich
Das LG Schweinfurt sah hier kein Hindernis: Wenn das Autohaus ab 18 Uhr geschlossen ist, sich der Unfall aber um 18:45 ereignet, geht das Zwischenlagern beim Abschleppunternehmer in Ordnung. Den Vortrag des Klägers, dass der Totalschaden für Laien nicht erkennbar war, hat der Versicherer nicht bestritten.
Quelle | LG Schweinfurt, Urteil vom 14.12.2023, 22 O 720/22, Abruf-Nr. 238998 unter www.iww.de