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Ist es für den Geschädigten nicht offensichtlich, dass ein Totalschaden vorliegt, darf er das verunfallte Fahrzeug von der Unfallstelle zur Heimatwerkstatt schleppen lassen. Das hat das Amtsgericht (AG) Sonthofen entschieden. 


Im Fall des AG stellte sich im Nachhinein heraus, dass ein Totalschaden vorlag. Das konnte das der Geschädigte nicht selbst erkennen. Denn, wie häufig, war das Schadensbild nicht besonders gravierend. Zwischen Unfallort und Heimatort lagen nur 20 km.

Quelle | AG Sonthofen, Urteil vom 6.8.2024, 3 C 96/24, Abruf-Nr. 243811 unter www.iww.de

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