Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer bei der Regulierung eines Kasko-Schadens auf ihm bekannte Vorschäden des versicherten Fahrzeugs hinweisen. Diese Obliegenheit besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer selbst davon ausgeht, dass ein vollständig fachgerecht reparierter Vorschaden vorliegt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschieden. 


Das OLG machte aber auch deutlich, dass diese Hinweispflicht nicht nur gegenüber dem Versicherer besteht. Sie greift auch, wenn der Versicherungsnehmer ein privates Gutachten erstellen lässt, das Grundlage der Schadensregulierung in der Kfz-Vollkaskoversicherung sein soll.

Sind dem Versicherungsnehmer die Vorschäden bekannt, muss er sie gegenüber dem von ihm beauftragten Gutachter offenlegen. Unterlässt er dies und lässt der Gutachter unstreitig vorhandene Vorschäden bei der Ermittlung der Schadenshöhe unberücksichtigt, ist das Gutachten für den geplanten Zweck unbrauchbar. Es ist unvollständig und zur Ermittlung der Schadenshöhe ungeeignet.

Hinzu kommt: Durch die Vorlage dieses unbrauchbaren Gutachtens kommt der Versicherungs-nehmer der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast zum Schadensumfang bereits nicht nach.

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 14.6.2023, 3 U 41/22, Abruf-Nr. 238456 unter www.iww.de

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