Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Bei der Unfallschadenabwicklung sind die Kosten für die Erneuerung der Anhängerzugvorrichtung oft umstritten. Geschädigtenfreundlich hat das Amtsgericht (AG) Tettnang nun klargestellt: Nach einem Auffahrunfall darf sich der Geschädigte auf das Gutachten verlassen. Der Versicherer muss die Kosten für die Erneuerung folglich tragen. 


Gutachter ging auf „Nummer sicher“

Bei dem Auffahrunfall war ein Schaden von über 9.200 Euro an Reparaturkosten entstanden. Die Anhängerzugvorrichtung hatte unfallbedingte Kontaktspuren, war jedoch nicht verformt. Sicherheitshalber sah der Schadengutachter sie zur Erneuerung vor. Er begründete das mit unkalkulierbaren Risiken und damit, dass die Kosten der Untersuchung des Materials einschließlich der Ausfalldauer des Fahrzeugs hoch seien.

Es kommt nur auf das Gutachten an

Der Versicherer bestritt im Rahmen der konkreten Abrechnung nach durchgeführter Reparatur die Notwendigkeit der Erneuerung. Ein Schaden daran sei nicht objektiv nachgewiesen. Darauf kam es jedoch nach dem AG nicht an, sondern nur darauf, dass der Geschädigte auf das Gutachten und damit auf die Notwendigkeit der Erneuerung vertrauen durfte.

Quelle | AG Tettnang, Urteil vom 29.11.2023, 3 C 406/23, Abruf-Nr. 238650 unter www.iww.de

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