Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Ein Anspruch auf Mahngebühren für per E-Mail versandte Mahnungen besteht grundsätzlich nicht. Dies gilt auch bei einem pauschalierten Mahnspesenersatzanspruch in den AGB des Gläubigers. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Stuttgart entschieden. 


Das AG bezieht sich auf die Rechtsprechung des BGH: Ersatzfähig und durch AGB pauschalierbar ist danach grundsätzlich nur derjenige Verzugsschaden, der nicht im – grundsätzlich nicht zu erstattenden – Zeit- und Arbeitsaufwand des Geschädigten liegt. 

Quelle | AG Stuttgart, Urteil vom 22.6.21, 3 C 22/21

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