Zwei unterschiedliche Urteile zum Schadenersatz für immaterielle Schäden bei verspäteter Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 DS-GVO) lassen aufhorchen. So hat das Arbeitsgericht (ArbG) jetzt verbraucherfreundlich entschieden, während das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf unternehmensfreundlich war.
Arbeitsgericht Duisburg: „Unverzüglichkeit“ entscheidend
Das ArbG Duisburg entschied, dass einem Kläger, der sich am 14.3.2017 auf eine Stelle bei dem beklagten Unternehmen beworben und über sechs Jahre später (am 18.5.2023) erstmals Auskunft über ihn dort gespeicherte personenbezogene Daten verlangt hat, eine Geldentschädigung von 750 Euro (verlangt waren 2.000 Euro) zusteht. Dies geschah, obwohl das Unternehmen schon am 5.6.2023 die Auskunft in Form eines Negativattests erteilte – also innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO).
Das ArbG sah die Auskunft nicht als „unverzüglich“ im Sinne dieser Vorschrift an. Die dortige Monatsfrist sei nicht als Regel- sondern als Höchstfrist zu verstehen. Sie dürfe nicht routinemäßig, sondern nur in schwierigen Fällen und bei Hinzutreten besonderer Umstände ausgeschöpft werden.
Hier habe das Unternehmen auch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Überschreitung dieser Zeitspanne rechtfertigen würden. Bei der Schadenersatzbemessung hat das ArbG berücksichtigt, dass die gesetzliche Frist nicht erheblich überschritten sei. Eine objektive Dringlichkeit der Anfrage sechs Jahre nach der Bewerbung sei unerheblich.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: keine datenschutzrechtsverletzende Datenverarbeitung
Da LAG Düsseldorf sieht dies jedoch anders: Es sprach einem Anspruchsteller trotz verspäteter Auskunft durch Überschreiten der Monatsfrist einen Schadenersatzanspruch ab.
Ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO falle schon nicht in den Anwendungsbereich des Art. 82 DS-GVO. Es fehle an einer gegen die DS-GVO verstoßenden Datenverarbeitung bei einer rein verzögerten Datenauskunft oder einer anfänglich unvollständigen Erfüllung des Auskunftsbegehrens. Darüber hinaus liege allein in der schlagwortartigen Behauptung eines solchen „Kontrollverlusts“ über personenbezogene Daten auch keine Darlegung eines immateriellen Schadens.
Quelle | ArbG Duisburg, Urteil vom 3.11.2023, 5 Ca 877/23; LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, 3 Sa 285/23, PM 29/23