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Eine Bank kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Einzelfall das Interesse des Beweisführers an ihrer Vorlage höher zu gewichten ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. 


Bank wollte Originalurkunden nicht herausgeben

Ein Mann hatte geltend gemacht, seine – inzwischen getrennt lebende und in Scheidung befindliche – Ehefrau habe auf einer Bürgschaftsurkunde und einer Eigentümererklärung unberechtigt seine Unterschriften angebracht. Er hat beantragt, ein Schriftsachverständigengutachten einzuholen. Das Kreditinstitut – eine Bausparkasse – hat die Herausgabe der zur Begutachtung erforderlichen Originalurkunden unter Bezugnahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verweigert. Das machte der BGH nicht mit.

Hier gilt ein Zeugnisverweigerungsrecht

Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, sind zur Verweigerung des Zeugnisses der Tatsachen berechtigt, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht. Dies gilt dann auch für hierauf bezogene Urkunden. Im Fall des BGH hatten die Interessen des Mannes jedoch Vorrang.

 

Quelle | BGH, Beschluss vom 29.11.2023, XII ZB 141/22

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