Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Gibt ein Hersteller für ein Produkt selbst eine Preisempfehlung („unverbindliche Preisempfehlung“ - UVP), darf er in seiner eigenen Werbung nicht mit Rabatten werben, die auf diese Preisempfehlung Bezug nehmen. So hat es das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) entschieden.


Die Herstellerin eines Produkts warb mit einer Reduzierung des Preises hierfür gegenüber einem UVP, den sie selbst festgelegt hatte. Das OLG Frankfurt a.M. wertete dies als irreführend. Diese Preisgegenüberstellung erwecke beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, der höhere „empfohlene“ Preis sei von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden, nicht vom Hersteller selbst. Der Verkehr rechne nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen UVP wirbt, die er sich selbst gegeben hat, und bei seinen eigenen Angeboten jedoch genau diese ignoriert. 

Das OLG: Es kommt nicht darauf an, ob der Hersteller früher tatsächlich eine UVP in der beworbenen Höhe ausgegeben hat und die Ersparnis daher zutreffend berechnet ist.

 

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.6.2022, 6 W 30/22

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