Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Seit 2018 besteht die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau gemäß Abgabenordnung (§ 146b AO). Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat sich nun mit den Voraussetzungen für den Übergang zu einer Außenprüfung beschäftigt. 


Das war geschehen

Am 15.9.2021 erfolgte bei einem Restaurant (GmbH) eine Kassen-Nachschau. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter der GmbH den Prüfern nicht zur Verfügung. Begründung: Die Unterlagen seien im Büro des Geschäftsführers verschlossen und nur dieser habe zu dem Büro einen Schlüssel. 

Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. In der Folgezeit wurden die Unterlagen an einen der Prüfer übergeben. Mit Bescheid vom 11.10.2021 teilte das Finanzamt der GmbH den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO mit. Diese sollte sich auf den Zeitraum 2017 bis 2019 erstrecken und neben der Körperschaftsteuer auch die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer umfassen. 

Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG Hamburg als unbegründet abgewiesen – und zwar aus folgenden Erwägungen: Werden dem Prüfer bei der Kassen-Nachschau nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. 

Beachten Sie | Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen. 

Weitere Voraussetzungen sind in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und nach Meinung des FG auch nicht erforderlich. Denn der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt, als wenn er eine „normale“ Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter. 

Der Innendienst oder der Prüfer, der die Kassen-Nachschau durchgeführt hat, sind nicht verpflichtet, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig zu überprüfen. Denn dies, so das FG, ist Aufgabe einer Außenprüfung. 

Beachten Sie | Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt. Es ist auch nicht die Aufgabe des Gerichts, vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen. Ebenfalls muss keine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorgenommen werden. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind. 

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die GmbH hat aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 30.8.2022, 6 K 47/22, NZB BFH, XI B 93/22, Abruf-Nr. 233287 unter www.iww.de

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