Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

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Nach dem neuen Partnerschaftsgesetz (hier: § 2 Abs. 1 PartGG), das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. 


Der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners ist zum Jahreswechsel entfallen. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erfordert, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten muss. Hinzu kommt, dass die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren hat.

 

Quelle | BGH, Beschluss vom 6.2.2024, II ZB 23/22, Abruf-Nr. 240369 unter www.iww.de

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