Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

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Manche Unternehmer können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben auch pauschale Beträge geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Finanzverwaltung in der Ausgestaltung und Auslegung der Pauschalen weitgehend frei ist. 


Verwaltung gewährt unterschiedliche Pauschalen für Haupt- und Nebenberufe

Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit:

    • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 30 %
    • jährlicher Höchstbetrag: 3.600 Euro

Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des Einkommensteuergesetzes (hier: § 3 Nr. 26 EstG, „Übungsleiterfreibetrag“) handelt:

    • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %
    • jährlicher Höchstbetrag: 900 Euro
    • wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt

Das war geschehen

Im entschiedenen Fall machten Eheleute jeweils eine Pauschale in Höhe von 30 % geltend. Das Finanzamt würdigte die Tätigkeiten aber als Nebentätigkeiten und gewährte nur 25 %. Die Begründung: Die Begriffe der Haupt- und Nebenberuflichkeit sind gemäß der Einkommensteuer-Hinweise (hier: H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ EStH) nicht eigenständig definiert. Daher griff das Finanzamt auf die Definition der Nebenberuflichkeit des EStG (§ 3 Nr. 26) zurück, wonach eine Tätigkeit nebenberuflich ist, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Bundesfinanzhof bestätigt Sichtweise der Finanzverwaltung

Der BFH kam zu folgendem Ergebnis: Die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das Finanzamt ist möglich und überschreitet den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht.

Quelle | BFH, Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20, Abruf-Nr. 237109 unter www.iww.de

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