Rechtsanwälte und Notar Dr. Lippmann, Hennigs & Coll. Hannover Laatzen

Dr. Lippmann, Hennigs & Coll.

Rechtsanwälte & Notar

Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherung kommt es immer wieder zum Streit, ob jemand für einen Betrieb selbstständig tätig ist oder in einer abhängigen Beschäftigung steht. Aktuell musste sich das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit dieser Thematik beschäftigen. 


Das war geschehen

Ein Fluglehrer/Flugtrainer bildete an Flugsimulatoren künftige Piloten aus. Dafürvereinbarte er mit seinem Auftraggeber einen Stundensatz von 110 Euro. 

Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg stand der Trainer in einer abhängigen Beschäftigung – und zwar aus folgenden Gründen: 

Wesentliches Merkmal: Kein unternehmerisches Risiko

Der Trainer war in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Denn er erhielt den Auftrag, die Flugschüler auszubilden, nicht direkt von einer Airline, sondern vom Auftraggeber. Die Simulationsfluggeräte erhielt er auch vom Auftraggeber. Somit trug er als Trainer kein unternehmerisches Risiko, was für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnte. Eine Betriebsausstattung in einem relevanten Umfang benötigte der Trainer nicht. 

Auf die Vergütungshöhe kam es nicht an

Die Höhe der Vergütung ist kein entscheidendes Kriterium für eine Selbstständigkeit. Die Vergütung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur ein Indiz. Die Unterschiede der dem Fluglehrer gewährten Sätze hochgerechnet zu einer Vollzeitdauerbeschäftigung zu einem (hypothetischen) Bruttogehalt eines gedachten angestellten Instruktors würden sich relativieren, weil für Arbeitnehmer die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hinzuzurechnen sind und der Fluglehrer nicht ständig, sondern nur bei Bedarf beschäftigt wurde bzw. wird. 

Bei nur fallweise benötigten qualifizierten Arbeitskräften ist die Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch ein Ausgleich dafür, dass sich diese kurzfristig auf Abruf zur Verfügung stellen, was die Möglichkeit beschäftigungsloser Zeiten einschließt. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Revision beim BSG anhängig ist. 

Auf der sicheren Seite mit dem Clearingverfahren der Deutschen Rentenversicherung

Um dem bösen Erwachen bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vorzubeugen, sollten Beteiligte bereits vor der Einstellung des Auftragnehmers bei der DRV Bund ein Clearingverfahren anstreben. Dieses Verfahren kann vom Auftragnehmer, aber auch vom Auftraggeber betrieben werden. 

Beachten Sie  Ohne Clearingverfahren gibt es keine Sicherheit. Stellt sich nämlich bei der Betriebsprüfung heraus, dass jemand doch nicht selbstständig tätig ist, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt, hat am Ende der Auftraggeber bzw. der Arbeitgeber das Nachsehen. Er muss, mit Ausnahme der letzten drei Monate vor der Betriebsprüfung der DRV, neben den Arbeitgeberanteilen auch für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufkommen. 

Quelle  LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.1.2023, L 1 BA 67/19, Rev. BSG, B 12 BA 2/23 R, Abruf-Nr. 235261 unter www.iww.de

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