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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Es ist das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlG) erstinstanzlich am OLG geführte Verfahren. 


Das war geschehen

Die Beklagte ist für die auf der Plattform „Amazon“ mit der Angabe „Verkauf und Versand durch Amazon“ angebotenen Produkte verantwortlich. Der Kläger wendet sich gegen die dortige Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (...) Tabletten - Anti-Kater“.

Das OLG hat ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und der Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.

Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung

Die Werbung mit der Angabe „Anti-Kater“ verstoße gegen die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), führte das OLG aus. Demnach sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Die hier streitigen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – Alkoholkater – seien auch als Krankheit einzustufen. Mit der weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, begründet der Senat weiter.

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 14.11.2024, 6 Ukl 1/24, PM 63/24

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