Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadenersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 Euro an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem bemerkenswerten Fall nicht feststellen.
Hätte Bank Geld nicht auszahlen dürfen?
Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadenersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sog. Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.
Kein massiver Verdacht
Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es führte aus: Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte das LG hier aber nicht feststellen.
Es war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrags noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das LG.
Oberlandesgericht bestätigt Landgericht
Gegen das klageabweisende Urteil des LG hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Auch das OLG verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade, nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das OLG ergänzend aus.
Auf den Hinweis des OLG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.7.2022, 10 O 1384/22; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2024, 14 U 2275/22, PM 5/25